Reiten im Wald
Nach dem Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ist das Landratsamt als Untere Forstbehörde für das Reiten im Walde zuständig:
- Das Reiten im Wald ist nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet. Die Ausweisung und Kennzeichnung erfolgt durch die Untere Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Waldbesitzer und der Betroffenen.
- Sind erhebliche Schäden durch das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen entstanden, können diese durch den Waldbesitzer bei der Unteren Forstbehörde angezeigt werden.
- Reitwegekonzeption/Ausweisung von Reitwegen im Wald