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Amt für Umwelt des Vogtlandkreises informiert zu
Höhenfeuern

Datum: 17.04.2023

Im Vorfeld der traditionellen Höhenfeuer zum 30. April erteilt das Amt für Umwelt des Vogtlandkreises einige Hinweise zur Umsetzung gesetzlicher Regelungen des Umweltrechtes.

Abfallrecht:

Bei dem zu verbrennenden Material darf als Brennstoff nur naturbelassenes Holz (z. B. Äste, Baum- und Heckenschnitt) verwendet werden. Keinesfalls dürfen alte Fenster, Spanplatten, imprägniertes und
lackiertes Holz, Schalungsmaterial oder gar Altreifen und Kunststoffe verbrannt werden, da dadurch erhebliche Schadstoffe freigesetzt würden. Auch dürfen
keinesfalls Treibstoffe oder Altöl zugegossen werden.
Da die Erfahrungen der Vorjahre zeigen, dass die Brauchtumsfeuer öfter zur Ablagerung von nicht
geeigneten Materialien wie behandeltes Holz (Fenster, Türen), Altreifen, Kunststoffe etc. genutzt werden, wird den Veranstaltern dazu geraten, Brennstoffe nur unter Aufsicht anzunehmen und ansonsten den Zugang zu beschränken um illegale Abfallablagerungen zu verhindern.

Naturschutz:

Aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht ist es erforderlich, die Höhenfeuer zu einem möglichst späten Zeitpunkt aufzuschichten. Viele Städte und Gemeinden sind schon dazu übergegangen, die Annahme von entsprechendem Schnittgut und unbelastetem Holz erst ab dem 28. April zuzulassen. Damit wird verhindert, dass sich Kleinsäuger, Reptilien, Vögel und
Wirbellose in dem frühzeitig aufgeschichteten Material einnisten. Weniger mobile Tiere oder deren Entwicklungsformen
(z. B. Gelege von Vögeln oder Reptilien) können bei der Entzündung der Höhenfeuer nicht flüchten und würden somit
vernichtet. Lagert Brennmaterial längere Zeit, sind die Häufen am Tag vor dem Feuer umzusetzen. Durch das kurzfristige Aufschichten und/oder Umsetzen wird dem Erhalt besonders geschützter Arten nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz sowie dem allgemeinen Artenschutz nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz Rechnung getragen.

Forst:

Vor dem Hintergrund des Waldbrandgeschehens in den letzten Jahren und mit Blick auf die anstehenden Höhenfeuer macht es sich erforderlich, auf die gesetzliche Regelung des Mindestabstandes von 100 Meter von Feuern zum Wald aufmerksam zu machen. 
Grundsätzlich unterliegt das Anzünden und Unterhalten von Feuer gemäß § 15 Abs. 1 SächsWaldG bei einem Abstand zum Wald von weniger als 100 Meter der Genehmigungspflicht durch die Forstbehörde (separate Entscheidung). In Einzelfällen können nach Einschätzung eines geringen Gefährdungspotenzials Abstandsunterschreitungen unter Auflagen seitens der Forstbehörde genehmigt werden, soweit keine erhöhte Waldbrandgefahr besteht.
Daher sollten in der Regel die Standorte der Höhenfeuer mindestens 100 Meter vom Wald entfernt angelegt werden, um eine Versagung bei höheren Waldbrandwarnstufen von vorn herein vermeiden zu können.

Auch in diesem Jahr werden wieder Kontrollen der Höhenfeuer durchgeführt, um unsachgemäße Verbrennungen zu
unterbinden und zu ahnden.