Inhalt

Corona: Welche Änderungen gelten bei einer Inzidenz unter 100 im Vogtlandkreis?

Datum: 21.05.2021

Bei einer Inzidenz unter 100 gelten folgende Änderungen:

  • Kontaktbeschränkung: es dürfen sich zwei Haushalte, maximal 5 Personen treffen
    (Geimpfte und Genesene zählen nicht mit)

  • uneingeschränkte Öffnung von: Baumärkten, Kfz- und Fahrradersatzteilverkäufen

  • Öffnung körpernahe Dienstleistungen mit Test und Kontaktverfolgung
    (Testpflicht entfällt für Geimpfte und Genesene)

  • Öffnung der Außengastronomie mit Terminbuchung und Kontaktverfolgung
    (eine Testpflicht besteht nur, wenn mehr Personen als ein Haushalt an einem Tisch sitzen)

  • Öffnung von Camping- und Caravaningplätzen und Vermietung von Ferienwohnung für touristische Zwecke

  • Beerdigungen sind bis 30 Personen zulässig, bei mehr als 10 Personen besteht die Testpflicht
    (diese gilt nicht für Geimpfte und Genesene)

  • Eheschließungen sind bis 20 Personen zulässig, bei mehr als 10 Personen besteht die Testpflicht
    (diese gilt nicht für Geimpfte und Genesene)

  • Versammlungen sind bis 1000 Personen und nur ortsfest zulässig

  • der Besuch von Museen, Bibliotheken, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten, Kinos, Theater, Bühnen, Opernhäuser, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern und ähnlichen Einrichtungen für Publikum sowie Kulturveranstaltungen im Außenbereich sind mit Terminbuchung, Kontaktverfolgung und einem Test zulässig
    (für Geimpfte und Genesene entfällt die Testpflicht)

  • besonderer Sport wird erweitert zugelassen (Dienstsport, Sportwissenschaftsstudium, Ausbildung, Leistungssport…)

  • kontaktfreier Innensport, auch in Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, sowie Kontaktsport im Freien sind mit Kontaktnachverfolgung und Testpflicht zulässig (Testpflicht entfällt für Geimpfte und Genesene)

  • Zoos und botanische Gärten dürfen öffnen, auch Stadt und Naturführungen sind bei einer Teilnehmerzahl bis 10 Personen mit Kontaktverfolgung und Testpflicht erlaubt (für Geimpfte und Genesene entfällt die Testpflicht)

  • der eingeschränkte Regelbetrieb für Grundschulen ist zulässig

  • der uneingeschränkte Regelbetrieb für die Kindertagespflege ist zulässig