Inhalt

Elterngeldstelle: Änderungen beim Bundeselterngeld für Geburten ab dem 1. September 2021

Datum: 02.05.2022

Die Regelungen zu einer Teilzeiterwerbstätigkeit während des Elterngeldbezuges wurden weiter angepasst. Gleiches gilt auch für für die so genannten Partnerschaftsbonusmonate. Genau hierfür wurde das Bundeselterngeld und -elternzeitgesetz für Geburten ab dem 01.09.2021 modifiziert.

Beispiel 1: die maximal zulässige Teilzeiterwerbstätigkeit
So können Eltern, die neben dem Elterngeldbezug in Teilzeit arbeiten möchten, nunmehr bis zu 32 Wochenstunden erwerbstätig sein. Das gilt neben dem Basiselterngeld und dem Elterngeld-Plus auch für die Regelungen der Elternzeit. Damit wurde die bisherige Höchstgrenze von 30 Stunden um zwei Stunden angehoben.
Beispiel 2: Anpassung der Modalitäten der Partnerschaftsbonusmonate (PBM)
Jetzt ist es möglich, die zusätzlichen Elterngeld-Plus-Monate für zwei bis vier Monate zu beziehen (bisher waren nur vier Monate möglich). Weitere Voraussetzungen der PBM sind der gleichzeitige Bezug in aufeinanderfolgenden Monaten durch beide Elternteile und eine jeweilige Arbeitszeit zwischen 24 und 32 Wochenstunden.
Beispiel 3: Ausdehnung von Bezugmonaten für Eltern mit älteren Kindern
Für Eltern deren Kinder weit vor dem errechneten Geburtstermin auf die Welt kamen, wurden Verbesserungen dahingehend in das Gesetz aufgenommen, als dass der grundsätzliche Höchstzeitraum von 12 Bezugsmonaten gestaffelt bis auf maximal 16 Bezugsmonate ausgeweitet wurde.
Hintergrund ist, dass bei Frühgeburten die Kinder häufig für länger Zeit in der Klinik bleiben müssen, und den Eltern dadurch eine eigene Betreuung zu Hause verwehrt bleibt. Dem soll mit der neu eingeführten Regelung entgegengewirkt werden. Konkret verlängert sich der Bezugszeitraum bei Frühgeburten über sechs Wochen um einen Monat, über acht Wochen um zwei Monate über 12 Wochen um drei Monate und über 16 Wochen um vier Monate.
Beispiel 4: Coronabedingte Ausfälle
Weiterhin wurde die im Zuge der Covid-19-Pandemie eingeführte Regelung zur Ausklammerung von Monaten aus dem Bemessungszeitraum aufgrund von coronabedingten Einkommensausfällen bis zum September 2022 verlängert.
Im Klartext: Damit können auf Antrag auch weiterhin betroffene Monate aus der Berechnung ausgenommen werden, um Nachteile zu vermeiden. In den überwiegenden Fällen betrifft das Monate mit Bezug von Kurzarbeitergeld, oder Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Es sind aber auch andere Sachverhalte denkbar, solange eine Einkommensminderung aufgrund von Corona glaubhaft gemacht werden kann.
Beispiel 5: Regelungen für Antragsteller mit Mischeinkünften
Für Antragsteller mit sogenannten Mischeinkünften, also mit Einkünften sowohl aus einer
nichtselbständiger Tätigkeit, als auch aus einer selbständiger Tätigkeit wurde unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit geschaffen, dass die Berechnung des Elterngeldes aus dem Einkommen vor der Geburt des Kindes ohne die selbständigen Einkünfte erfolgt.
Liegen die durchschnittlichen monatlichen Einkünfte aus der Selbständigkeit vor Geburt des Kindes unter 35 € pro Monat, können auf Antrag als Bemessungszeitraum die 12 Monate vor Geburt des Kindes berücksichtigt werden. Das kann sich positiv auf die Höhe des Elterngeldes auswirken, da bei Mischeinkünften als Bemessungszeitraum normalerweise das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ausschlaggebend ist. Die Regelung gilt dabei für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Selbständigkeit und Land- und Forstwirtschaft.

Letztlich wurde das Gesetz noch an zwei weiteren Stellen geändert, wobei die Auswirkungen nur einen sehr kleinen Teil der Antragsteller betreffen sollten.
1.) So wurde zum einen der maximale Bezugsrahmen des Elterngeldes auf den 32. Lebensmonat des Kindes begrenzt und
2.) die Einkommensgrenze für Paare auf 300.000 € zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr vor Geburt des Kindes reduziert.

Für Detailfragen und zu Einzelfällen sowie in Bezug auf allgemeine Auskünfte zur Beantragung des Elterngeldes und des Sächsischen Landeserziehungsgeldes steht Ihnen ihre Elterngeldstelle während der Öffnungszeiten des Landeratsamtes telefonisch und per Mail gern zur Verfügung. Die Kontaktdaten sowie die Antragsformulare können der Internetseite des Vogtlandkreises entnommen werden.