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Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. April 2022 bringt Novelle der Regeln zum Tragen von Mund-Nasenschutz

Datum: 01.05.2022

Mit der Veröffentlichung der neuen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. April 2022, gültig ab dem 1. Mai 2022, werden auch einige Neuregelungen zum Tragen des Mund-Nasenschutzes wirksam.

Für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (sogenannte OP-Maske), einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske (Maskenpflicht) gilt:

  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht befreit,
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der vorgeschriebenen Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit;
  • insoweit kann ihnen aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die Nutzung einschlägiger Angebote und der Aufenthalt in einschlägigen Einrichtungen nicht versagt werden; arbeitsschutzrechtliche Vorgaben, die bei einer Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Maske dazu führen, dass eine Beschäftigung nicht zulässig ist, bleiben unberührt

Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht, sowie für Schülerinnen und Schüler.

Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken besteht in oder für

  • Arztpraxen,
  • Krankenhäusern,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
  • Rettungsdienste,
  • nicht unter das Infektionsschutzgesetz fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,
  • nicht unter das Infektionsschutzgesetz fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen
  • Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste,
  • Fahrgäste in Verkehrsmitteln, die entgeltlich oder geschäftsmäßig zwischen Wohnort oder Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen sowie pflegebedürftigen Menschen und Patienten zu deren Behandlung oder Betreuung befördern und
  • Obdachlosenunterkünfte.