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Die wichtigsten Fakten zur Definition von Geimpften und Genesenen

Datum: 20.05.2021

Die Unterscheidung von „Geimpften“ und „Genesenen“ erscheint - oberflächlich gesehen - einfach, doch im Detail bleiben Fragen.

  • Geimpft und trotzdem „positiv“?
  • Was ist ein vollständiger Impfschutz?
  • Und genügt einem Genesenen eine Impfung, um als geimpft zu gelten?

Geimpft

Eine geimpfte Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ist. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein.

Aktuell zugelassene Impfstoffe in Deutschland sind:

  • Comirnaty (Biontech/Pfizer)
  • COVID-19 Vaccine Moderna (Moderna)
  • Vaxzevira (AstraZeneca)
  • COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson)

Bei den Impfstoffen von Biontech, Moderna und AstraZeneca kommt es für die Berechnung der 14 Tage auf die 2. Impfung an.

Bei dem Impfstoff von Johnson & Johnson ist nur eine Impfdosis für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich und die 14 Tage sind ab dieser Impfung zu rechnen.

Bei genesenen Personen genügt bei allen Impfstoffen eine Impfdosis, um als geimpft zu gelten.

Folgende Impfnachweise sind anerkannt:

  • DDR-Impfausweis
  • DDR SV-Buch für Kinder
  • WHO Impfausweis (gelb)
  • Ersatzformular zur Dokumentation der durchgeführten Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2


Genesen

Eine genesene Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist.

Als Genesenennachweis gilt ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Dabei muss zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR) erfolgt sein. Sie muss mindestens 28 Tage, aber maximal 6 Monate (jeweils gerechnet ab dem positiven Testergebnis) zurückliegen.

Ein positiver Schnelltest oder ein Antikörpertest sind nicht anzuerkennen.

Zur Nachweisführung sind Impf- oder Testbescheinigungen gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.