Geburtenregister, Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland)
Allgemeine Informationen
Wurden Sie oder ein naher Angehöriger im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister (früher Geburtenbuch) beim Standesamt in Deutschland beantragen. Wohnen weder Sie als Antragstellende(r) noch das volljährige Kind beziehungsweise das minderjährige Kind und seine Eltern nicht im Inland, beantragen Sie die Nachbeurkundung beim Standesamt I Berlin.
Voraussetzungen
Die Nachbeurkundung der Geburt ist möglich für
- deutsche Staatsangehörige
- Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Antragsberechtigte:
- die einzutragende Person selbst
- deren Eltern
- deren Kinder
- der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)
Verfahrensablauf
Details zu den Modalitäten erfragen Sie bitte vorab telefonisch beim Standesamt I Berlin.
- Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
- Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Geburtenregister erfolgen.
Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Register-Eintragung eine Geburtsurkunde aus.
Erforderliche Unterlagen
- ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation / Apostille
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- Ehe- und Geburtsurkunden der Eltern der Person, auf die sich der Eintrag bezieht
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde / Staatsangehörigkeitsausweis
Darüber hinaus kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein - erkundigen Sie sich darüber bitte vorab im Standesamt.
Kosten (Gebühren)
- Antrag auf Nachbeurkundung
- die Ehegatten sind deutsche Staatsangehörige: EUR 60,00
- eine Person hat eine ausländische Staatsangehörigkeit: EUR 80,00
- beide Personen sind ausländische Staatsangehörige: EUR 100,00
- Eheurkunde
- deutsch: EUR 10,00
- mehrsprachig/international: EUR 10,00
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister: EUR 10,00
- jede weitere Urkunde derselben Art bei gleichzeitiger Ausstellung: EUR 5,00
Durch weitere Leistungen wie etwa das Erteilen einer Apostille oder durch Übersetzungen können Ihnen weitere Kosten und Gebühren entstehen.
Rechtsgrundlage
- § 36 Personenstandsgesetz (PStG) - Geburten und Sterbefälle im Ausland
- § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO) in Verbindung mit der Anlage zu § 3 - Gebühren
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Bundesministerium des Innern). 09.09.2021
Weitere Informationen
- Geburtenregister, beglaubigten Ausdruck beantragen
Amt24-Leistungen - Informationen zur Geburt eines Kindes im Ausland
berlin.de
Fristen
Bearbeitungsdauer
Hinweise (Besonderheiten)