Handwerksrolle, Eintragung ändern
Allgemeine Informationen
Sollte sich bei Ihnen eine Änderung bezüglich Ihrer Eintragung in der Handwerksrolle ergeben, müssen Sie diese unverzüglich der Handwerkskammer und dem zuständigen Gewerbeamt melden.
Meldung zu Änderung der Daten muss unter anderem dann erfolgen, wenn
- sich Adressdaten von Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften sowie eingetragener Betriebsstätten ändern,
- sich elektronische Kontaktdaten (z.B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse) ändern,
- sich Angaben zu Vertretungsberechtigten sowie Gesellschafterinnen und Gesellschaftern ändern,
- eine Betriebsstätte gelöscht oder eine weitere Betriebsstätte eingetragen werden soll
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Voraussetzungen
- Eine natürliche oder juristische Personen oder eine Personengesellschaft kann grundsätzlich nur in die Handwerksrolle eingetragen werden, wenn in seiner Person die Voraussetzungen zum selbstständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe erfüllt (§ 1 Abs. 1 HwO) sind.
- Eine Eintragung ist auch dann möglich, wenn ein Betriebsleister beschäftigt wird, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder mit einem verwandten Handwerk erfüllt.
Hinweis: Die zulassungspflichtigen Handwerke sind in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Ausnahmebewilligung stellen Sie persönlich, schriftlich oder online bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer (HWK) oder über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA); je nach Angebot können Sie das Antragsformular im Internet abrufen oder den Onlinedienst nutzen (siehe -> Onlineantrag).
Tipp: Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Handwerkskammer über den Ablauf des Verfahrens und die Unterlagen, die in Ihrem speziellen Fall nötig sind ("Erforderliche Unterlagen").
Erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls Nachweise und Zeugnisse
- Gewerbeummeldung des zuständigen Gewerbeamtes
Fristen
aufwandsabhängig
Kosten (Gebühren)
variabel (gemäß Gebührenordnung der Handwerkskammer)
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Handwerkskammern im Freistaat Sachsen. 04.03.2024
Zuständige Stelle
ortszuständige Handwerkskammer
Weitere Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung - Zulassungspflichtige Handwerke
Anlage A zur Handwerksordnung / HwO - Sächsischer Handwerkstag, Dachorganisation des Sächsischen Handwerks