IHK-Berufe, Ausbildereignungsprüfung ablegen (Unternehmen)
Allgemeine Informationen
Möchten Sie in Ihrem Unternehmen Lehrlinge ausbilden, muss zuvor von den zuständigen Stellen festgestellt werden, ob Sie das erforderliche pädagogische, organisatorische und rechtliche Grundwissen besitzen und mit den wichtigsten Ausbildungsmethoden vertraut sind. Dies geschieht durch die Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in allen nichthandwerklichen Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft.
Die Ausbildungsberechtigung wird geprüft
- vor erstmaliger Ausbildung,
- bei jeder weiteren Ausbildung in den darauffolgenden Jahren,
- bei Erweiterung des Ausbildungsangebotes auf einen anderen Ausbildungsberuf,
- bei Änderung der Gesetzeslage. (Im Leika kein Verweis darauf, dass das so noch aktuell ist)
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Voraussetzungen
Sie sind als Unternehmer oder Unternehmerin dann zur Ausbildung berechtigt, wenn die Ausbildungsstätte und das Ausbildungspersonal geeignet ist.
Die Eignung der Ausbildungsstätte liegt vor, wenn
- die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten laut Ausbildungsverordnung vermittelt werden können und
- die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Plätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht.
Das Ausbildungspersonal ist geeignet, wenn die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
- die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
- eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
- eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
Hinweis: Persönlich nicht geeignet zur Berufsausbildung sind zum Beispiel Personen, die wegen einschlägiger Vorstrafen keine Kinder beschäftigen dürfen oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen haben.
Verfahrensablauf
Für die Prüfung der Ausbildungsberechtigung können Sie bei der jeweils zuständigen IHK den Antrag
- formlos oder
- unter Verwendung des Kontaktformulars stellen.
Der zuständige Berater oder die zuständige Beraterin für Berufliche Bildung vereinbart einen Termin, um vor Ort die Voraussetzungen zur Ausbildung zu prüfen. Zu diesem Termin wird umfassend zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Ausbildung informiert und es werden alle erforderlichen Unterlagen ausgegeben
Hinweis: Es ist auch möglich, dass Sie telefonisch einen Termin mit einem Berater der einer Beraterin der IHK vereinbaren.
Nach Feststellung der Ausbildungsberechtigung kann das Unternehmen Auszubildende einstellen. Das auszubildende Unternehmen hat unverzüglich nach Abschluss des Berufsbildungsvertrages mit dem Auszubildenden bei der örtlich zuständigen IHK die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu beantragen.
Die Verfahrensweisen gelten im Wesentlichen auch bei der Eintragung von Umschulungsverträgen
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Ausbilderkarte
- Antrag auf Eintragung einschließlich der Berufsausbildungsverträge
Kosten (Gebühren)
Verfahrensgebühr: Berechnung nach Gebührenordnung der IHK
Rechtsgrundlage
- § 30 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Fachliche Eignung
- § 5 Berufsbildungsgesetz - Ausbildungsordnung
- Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
Freigabevermerk
Sächsische Industrie- und Handelskammern (IHK). 24.05.2024
Zuständige Stelle
Industrie- und Handelskammer (IHK)
Weitere Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung - Ausbildungs- und Umschulungsverhältnisse bei der IHK anzeigen
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