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Verwaltungsleistungen

Lagerfeuer beantragen

Allgemeine Informationen

Möchten Sie im Stadt- oder Gemeindegebiet ein Lagerfeuer etwa zur Brauchtumspflege oder als Leucht- oder Höhenfeuer entfachen, müssen Sie dies zumeist bei der örtlichen Polizeibehörde (Ordnungsamt) beantragen.

Koch- und Grillfeuer bis zu einer bestimmten Größe dürfen oftmals ohne Erlaubnis betrieben werden. Achten Sie bitte darauf, dass Dritte nicht durch Rauch oder Gerüche belästigt werden.

Achtung! Ist die vorgesehene Feuerstelle weniger als 100 Meter vom Waldrand entfernt, müssen Sie die Genehmigung durch die Untere Forstbehörde einholen.

Voraussetzungen

in örtlicher Polizeiverordnung festgelegt

Verfahrensablauf

Informieren Sie sich in der örtlichen Polizeiverordnung, unter welchen Umständen Sie ein Lagerfeuer abbrennen dürfen. Nähere Auskunft erteilt Ihnen die ortszuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Antragstellung

Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle oder suchen Sie die Antragstelle persönlich auf. Einige Städte und Gemeinden halten Antragsformulare bereit oder bieten einen Online-Dienst (soweit zugeordnet auch in Amt24).

Zu Ihrem Antrag benötigt die Behörde mindestens Angaben

  • zur antragstellenden (verantwortlichen) Person
  • zum Ort, zur Zeit und zur Art des Lagerfeuers

Erforderliche Unterlagen

Antrag (soweit vorhanden Antragsformular)

Kosten (Gebühren)

gegebenenfalls Verfahrensgebühr (in örtlicher Gebührensatzung geregelt)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 28.03.2024

Zuständige Stelle

Ordnungsamt bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung

Weitere Informationen

Bearbeitungsdauer

in der Regel wenige Tage