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Verwaltungsleistungen

Landesblindengeld und andere Nachteilsausgleiche beantragen

Allgemeine Infomationen

Blinde Menschen sind im Alltag besonders benachteiligt. Durch ihre Behinderung sind sie mit einem besonderen materiellen Mehraufwand konfrontiert. Zum Ausgleich ist sowohl im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als auch in den jeweiligen Landesgesetzen der einzelnen Bundesländer die Gewährung einer Blindenhilfe vorgesehen.

Für Sachsen gilt das Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (LBlindG). Bei diesem handelt es sich um eine monatlich fortlaufend gewährte Geldleistung, die unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt wird.

Wer erhält wieviel?

  • blinde Menschen 380,00 Euro, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 285,00 Euro
  • hochgradig sehbehinderte Menschen 100,00 Euro
  • gehörlose Menschen 150,00 Euro
  • schwerstbehinderte Kinder 120,00 Euro

Gleichzeitig erhalten Blinde und Gehörlose im Sinne dieses Gesetzes zusätzlich monatlich 320 EURO.

Bei Bezug von Pflegeleistungen wegen häuslicher Pflege, bei teilstationärer Tages- und Nachtpflege sowie stationärer Kurzzeitpflege erfolgt eine Anrechnung auf das Blindengeld, unabhängig davon, ob die Pflegeleistung als Sach- oder Geldleistung erbracht wird.

Blindengeld steht dann in folgender Höhe zu:
Pflegegrad 2:       254,00 Euro
Pflegegrad 3:      217,00 Euro
Pflegegrad 4/5:  190,00 Euro

Bei Heimaufenthalt und Bezug von vollstationären Pflegeleistungen oder anderen Leistungen öffentlich rechtlicher Leistungsträger verringert sich das Blindengeld auf 190,00 Euro.

Die Leistungen für hochgradig Sehbehinderte, Gehörlose und schwerstbehinderte Kinder unterliegen keinen Kürzungsvorschriften und werden in voller Höhe gezahlt.

Voraussetzungen

  • Vollendung des ersten Lebensjahres
  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Freistaat Sachsen
  • Grenzgänger, die eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in Sachsen ausüben
  • entsendete Arbeitnehmer, die für ein deutsches Unternehmen eine Beschäftigung im Ausland ausüben
  • Nicht-EU-Bürger, die ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in Sachsen haben

Blindheit:

  • das Augenlicht fehlt vollständig
  • die Sehschärfe beträgt auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50
  • nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe – wie im vorigen Punkt beschrieben – gleichzusetzen sind

hochgradige Sehbehinderung:

  • die Sehschärfe beträgt auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/20
  • die Einschränkung des Sehvermögens bedingt einen Grad der Behinderung von 100, aber Blindheit liegt noch nicht vor

Gehörlosigkeit:

  • wenn allein wegen der Taubheit und der mit der Taubheit einhergehenden schweren Störung des Spracherwerbs (bei angeborener oder bis zum siebenten Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit) oder Sprachstörung (bei späterem Erwerb) ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt wird

Schwerstbehinderung bei Kindern:

  • der Grad der Behinderung beträgt 100
  • das 18. Lebensjahr wurde noch nicht vollendet

Der Anspruch beginnt ab dem Monat, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens ab dem Antragsmonat. Er endet mit Ablauf des Monats, in dem die persönlichen und/oder medizinischen Voraussetzungen weggefallen sind.


Verfahrensablauf

Die Antragstellung erfolgt über das Formular Feststellung einer Schwerbehinderung und der zusätzlichen Anlage Bl.


Erforderliche Unterlagen

  • Antragsvordrucke (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
  • gegebenenfalls Nachweise der Beeinträchtigung der Sehfähigkeit

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

  • Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
  • Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz, LBlindG)

Zuständige Stelle

Stadtverwaltung oder Landratsamt

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