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Verwaltungsleistungen

Pflanzenschutzmittel, Anerkennung als Versuchseinrichtung beantragen

Allgemeine Informationen

Anerkennung einer Versuchseinrichtung nach § 8 Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV)

Eine Versuchseinrichtung ist eine amtliche oder amtlich anerkannte Einrichtung mit organisatorisch selbständiger, eigener sachlicher und personeller Ausstattung zum Zweck der Durchführung von Versuchen zur Ermittlung der Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln. Versuchseinrichtungen, die von einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder eingerichtet werden, können auf Antrag amtlich anerkannt werden.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Voraussetzungen

Die Versuchseinrichtung hat ihren Hauptsitz in Sachsen. Sie muss weitere Voraussetzungen erfüllen, die in § 8 Absatz 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung aufgeführt sind.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf amtliche Anerkennung stellen Sie schriftlich formlos bei der zuständigen Stelle.

  • Die zuständige Behörde führt vor der Anerkennung eine Prüfung der Versuchseinrichtung durch.
  • Nach Erteilung der Anerkennung stellt die Behörde der Versuchseinrichtung eine entsprechende Bescheinigung aus.

Erforderliche Unterlagen

Nachweise, die belegen, dass die oben genannten Voraussetzungen vorliegen

Fristen

Geltungsdauer der Anerkennung: 5 Jahre

Kosten (Gebühren)

Verfahrensgebühr: EUR 168,00 - 774,00 EUR

 

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 14.09.2022

Zuständige Stelle

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)

Weiterführende Informationen