Pflanzenschutzmittel, Anerkennung als Versuchseinrichtung beantragen
Allgemeine Informationen
Anerkennung einer Versuchseinrichtung nach § 8 Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV)
Eine Versuchseinrichtung ist eine amtliche oder amtlich anerkannte Einrichtung mit organisatorisch selbständiger, eigener sachlicher und personeller Ausstattung zum Zweck der Durchführung von Versuchen zur Ermittlung der Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln. Versuchseinrichtungen, die von einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder eingerichtet werden, können auf Antrag amtlich anerkannt werden.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Voraussetzungen
Die Versuchseinrichtung hat ihren Hauptsitz in Sachsen. Sie muss weitere Voraussetzungen erfüllen, die in § 8 Absatz 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung aufgeführt sind.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf amtliche Anerkennung stellen Sie schriftlich formlos bei der zuständigen Stelle.
- Die zuständige Behörde führt vor der Anerkennung eine Prüfung der Versuchseinrichtung durch.
- Nach Erteilung der Anerkennung stellt die Behörde der Versuchseinrichtung eine entsprechende Bescheinigung aus.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise, die belegen, dass die oben genannten Voraussetzungen vorliegen
Fristen
Geltungsdauer der Anerkennung: 5 Jahre
Kosten (Gebühren)
Verfahrensgebühr: EUR 168,00 - 774,00 EUR
Rechtsgrundlage
- § 8 Verordnung über Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutzmittelverordnung - PflSchMV) - Versuchseinrichtung; amtliche Anerkennung
- Verordnung über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis - SächsKVZ), Lfd. Nr. 76, Tarifstelle 7 - Pflanzenschutz
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 14.09.2022
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)
Weiterführende Informationen
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