Pflanzenschutzmittel-Anwendung, Beratung anzeigen
Allgemeine Informationen
Anzeige der Beratung anderer zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach §1 Sächsische Pflanzenschutzverordnung - SächsPflSChVO und § 10 Satz 1 Pflanzenschutzgesetz
Die Beratung anderer über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist anzeigepflichtig, wenn diese als gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Tätigkeit beabsichtigt ist.
Achtung! Diese Anzeige ersetzt nicht die Handelserlaubnis der Gewerbeaufsicht für das Inverkehrbringen giftiger und sehr giftiger Pflanzenschutzmittel beziehungsweise von Stoffen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) gekennzeichnet sind.
Änderungen an den angezeigten Verhältnissen müssen der zuständigen Behörde ebenfalls unverzüglich mitgeteilt werden.
Hinweis: Wenn Sie Pflanzenschutzmittel für andere anwenden oder mit Pflanzenschutzmitteln handeln möchten, müssen Sie dies ebenfalls anzeigen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Voraussetzungen
Die Beratung anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Personen ausüben, die über einen gültigen Sachkundenachweis verfügen.
Verfahrensablauf
Bevor Sie mit der Beratung anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beginnen, reichen Sie die vollständig ausgefüllte Anzeige unter Beigabe aller erforderlichen Unterlagen beim LfULG ein. Alternativ können Sie die Anzeige auch beim Einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen abgeben.
- Das LfULG überprüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeige und fordert gegebenenfalls fehlende oder fehlerhafte Unterlagen nach. Bei vollständig eingereichter Anzeige erfolgt keine Rückmeldung.
- Bei allen Fragen zum Ablauf des Anzeigeverfahrens können Sie sich ebenfalls an das LfULG wenden.
- Das Formular zur Anzeige über die Anwendung, Beratung und Handel mit Pflanzenschutzmitteln finden Sie unter der Rubrik "Formulare & Online-Dienste".
Erforderliche Unterlagen
- Name und Anschrift des Betriebs sowie des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers
- Name, Anschrift und Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) der Personen, die andere über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten
Fristen
Die Anzeige der gewerblichen Beratung anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorgenommen werden.
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- § 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV) - Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
- § 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Pflanzenschutzgesetz (Sächsische Pflanzenschutzverordnung - SächsPflSchVO) - Anzeige in Verbindung mit
- § 10 Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) - Anzeigepflicht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 24.10.2022
Weiterführende Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung