Zertifizierung von Unternehmen für die klimaschutzgerechte Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur und Stilllegung von Einrichtungen beantragen
Allgemeine Informationen
Zertifizierung gemäß § 6 Abs. 1 Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
Unternehmen, die ortsfeste, fluorierte Treibhausgase enthaltende
- Kälte-/Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie
- Brandschutzsysteme
installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen, müssen ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Unternehmenszertifikat vorweisen können. Die Zertifizierung erfolgt nach § 6 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV).
Hinweis:
- Für Tätigkeiten an mobilen Anlagen, wie zum Beispiel Kühlfahrzeugen, ist hingegen keine Unternehmenszertifizierung erforderlich.
- Am 8. Dezember 2015 ist die Durchführung (EU) 2067/2015 in Kraft getreten, welche die Mindestanforderungen für Tätigkeiten an ortsfesten Kälte-/Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregaten in Kühlfahrzeugen und -anhängern regelt. Die neue Durchführungsverordnung, die die Verordnung (EG) Nr. 303/2008 ablöst, wurden um die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten "Stilllegung" und "Reparatur" erweitert.
- Welche fluorierten Treibhausgase (F-Gase) gemeint sind, ergibt sich aus Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (F-Gase-Verordnung).
Die Bescheinigung über die Zertifizierung des Unternehmens enthält mindestens folgende Angaben
- Name und Sitz des Unternehmens
- Bezeichnung des Standortes sowie der bescheinigten Tätigkeiten bezogen auf den Standort und seine Anlagen
- Ausstellungsnummer und ggf. Ablaufdatum
- Bezeichnung der Zertifizierungsstelle, Ausstellungsdatum und Unterschrift des Ausstellungsbefugten
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Voraussetzungen
- Für die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung von Anlagen muss genügend sachkundiges Personal vorhanden sein. Außerdem muss Zugang zu Werkzeugen und Verfahren gewährleistet sein, die für die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten erforderlich sind.
- Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Brandschutzsystemen muss für das jährlich zu erwartende Tätigkeitsaufkommen genügend Personal mit entsprechender Sachkundebescheinigung zur Verfügung stehen und die erforderliche technische Ausstattung nach Art und Anzahl ausreichend vorhanden sein.
- Wenn Ihr Unternehmen ein eingetragener EMAS-Standort ist, kann er die Bescheinigung erhalten, wenn aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltunternehmensprüfung hervorgeht, dass die beiden vorgenannten Voraussetzungen erfüllt und folgende Angaben ersichtlich sind
- Name und Sitz des Unternehmens
- Bezeichnung des Standortes sowie der bescheinigten Tätigkeiten bezogen auf den Standort und seine Anlagen
Verfahrensablauf
- Die Zertifizierung beantragen Sie bei der Landesdirektion Sachsen mit dem entsprechenden Formular (siehe Formulare & Online-Dienste)
- Die Landesdirektion Sachsen überprüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Antragsunterlagen und vergibt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, die Zertifizierung. Falls erforderlich kann sie fehlende Unterlagen nachfordern.
- Bei allen Fragen zum Ablauf des Zertifizierungsverfahrens können Sie sich an die zuständige Dienststelle der Landesdirektion Sachsen wenden.
Erforderliche Unterlagen
- Kopien, die die betreffenden Tätigkeiten von Sachkundebescheinigungen des Personals abdecken (Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 2 Chemikalien-Klimaschutzverordnung)
Fristen
Kosten (Gebühren)
EUR 80,00 bis EUR 550,00
Hinweise (Besonderheiten)
Personalzertifizierung
Eine Voraussetzung für die Unternehmenszertifizierung ist, dass genügend sachkundiges Personal zur Verfügung steht. Die Voraussetzungen für den Erhalt einer Sachkundbescheinigung ergeben sich aus § 5 ChemKlimaschutzV. Zur Ausstellung von Sachkundbescheinigungen berechtigt sind die
- Handwerkskammern
- Industrie- und Handelskammern und
- Handwerksinnungen, soweit diese nach § 33 Abs. 1 der Handwerksordnung zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt sind, sowie
- von der zusständigen Behörde gemäß § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV anerkannte Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie Unternehmen
Unternehmenszertifizierung
Seit dem 5. Juli 2009 benötigen alle Unternehmen, die Installations-, Wartungs- und Instandsetzungsabreiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen bzw. an Brandschutzsystemen durchführen, eine Zertifizierung nach § 6 Abs. 1 ChemKlimaschutzV.
Rechtsgrundlage
- Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaSchutzV)
- Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
- Verordnung (EG) Nr. 304/2008 vom 2. April 2008 (betrifft Brandschutzsysteme)
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 vom 17. November 2015 (betrifft Kälte-/Klimaanlagen und Wärmepumpen)
- Ifd. Nr. 25 Tarifstelle 9.2 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 22.01.2021
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 44
Weiterführende Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung
- Sachkundebescheinigungen des Personals - Personalzertifizierung
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
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