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Verfahrenshandbuch für Antragsteller

Datum: 28.09.2023

Nach § 2 Absatz 2a AGImSchG in Verbindung mit § 10 Absatz 5a
Nummer 2 und § 23b Absatz 3a Nummer 2 BImSchG sind jedoch auch die Immissionsschutzbehörden als einheitliche Stelle verpflichtet, das Verfahrenshandbuch im Internet zugänglich zu machen.

© Sächsisches Staatsministerium für Energie,Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

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