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Verkauf von Gartenerzeugnissen »über den Zaun«. Was geht und was nicht?

Datum: 15.06.2021

Alljährlich fragen sich Kleingärtner und Interessenten, wie es um die Rechtmäßigkeit und hygienische Sicherheit von privat erzeugten Gartenprodukten für den freien Verkauf steht. Hier ein paar grundlegende Regelungen:

Ist im Rahmen der sich ständig erhöhenden Nachfragen nach Bioprodukten der „Verkauf über den Garten-Zaun“ erlaubt und wenn ja, in welchen Dimensionen?

Bei der Verwendung der Begriffe, wie „Bio“ und „Öko“ in Verbindung mit den erzeugte Lebensmitteln ist Vorsicht geboten ist. Diese Begriffe sind durch die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau geschützt. Wenn ein Produkt mit dem Begriff "Bio" oder "Öko" vermarktet wird, müssen die Vorschriften eingehalten und das Unternehmen von einer Öko-Kontrollstelle kontrolliert und zertifiziert werden. Nähere Informationen lassen sich z.B. auf der Seite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft oder diverser Ökoverbände erheben. Staatlich zugelassene und überwachte Kontrollstellen überprüfen regelmäßig den gesamten Betrieb. So verzichtet der Öko-Landbau u.a. grundsätzlich auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, verzichtet auf leicht lösliche mineralische Düngemittel und hilft die Artenvielfalt zu erhalten.
Der Anbau von Obst und Gemüse im eigenen Garten erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Überwiegend handelt es sich um Hobbygärtner. Der Großteil wird dabei bestrebt sein, auch ohne Chemie zurechtzukommen. Wenn alles gut wächst und gedeiht, tauscht man sich schon einmal mit Freunden und Gartennachbarn aus. Das ist legitim und nicht zu beanstanden.
Wenn es zu bestimmten Jahreszeiten – saisonal - zu einer Überproduktion kommt, spricht nichts gegen eine Vermarktung kleiner Mengen. Dabei fällt diese Form der Erzeugung unter den Begriff der Primärproduktion. Die lebensmittelhygienerechtlichen Gemeinschaftsvorschriften gelten hier nicht vollumfänglich. Außerdem sind diese an eine gewisse Kontinuität der Tätigkeiten und einen gewissen Organisationsgrad gebunden.

Für diesen Fall sollen sich die Kleingärtner am besten direkt an die Lebensmittelüberwachungsbehörde wenden – hier können Details für einen „Verkauf über den Gartenzaun“ abgestimmt werden.

Wer nur gelegentlich und im kleinen Rahmen Primärerzeugnisse, an Dritte abgibt, muss zu mindestens die Hygienebedingungen, wie nachfolgend, beschrieben einhalten.

Welche hygienischen Bedingungen müssen durch Kleingärtner NACHWEISLICH erbracht werden?

Wenn Primärerzeugnisse, wie Gemüse z.B. Salat, Gurken, Tomaten, Radieschen oder auch Obst, wie Kirschen, Apfel, Birnen in kleinen Mengen mit einer gewissen Kontinuität und nicht nur gelegentlich an den Verbraucher abgegeben werden, sind die Anforderungen an den § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) einzuhalten.

Wenn allerdings Folgeprodukte bzw. Verarbeitungserzeugnisse wie z.B. Fruchtaufstriche, Obst- und Gemüsesalate, Getränke etc. hergestellt und vermarktet werden sollen, dann sind weitere Hygieneregeln, besonders auch Regelungen zur Kennzeichnung einzuhalten.

Kann in einer Gartenanlage der karitative Verkauf gesammelt erfolgen, ähnlich einem Kuchenbasar in der Schule?

Hier nochmal der Veweis auf die Fragen 1 und 2 // In jedem Fall sollte sich ein Ansprechpartner, z.B. der Vorstand des Gartenvereins, im Falle der Öffnung für die Öffentlichkeit, bei der zuständigen lokalen Ordnungsbehörde (Gewerbeamt) im Vorfeld hinsichtlich Konzession informieren. Das LÜVA wird dann diese Information ebenfalls erhalten. Für diesen Fall sollten die Regelungen, wie für Märkte und Feste bzw. wie von Ihnen angesprochen auch im Rahmen eines Kuchenbasars, Beachtung finden. 

Und welche Rolle spielt der Vogtlandkreis in diesen Fragen?

Bei Fragen hinsichtlich der Abgabe von Obst und Gemüse aus dem eigenen Garten, z.B. in Form der Vermarktung im Rahmen von Märkten/Festen, durch lokale Gartenvereine bzw. bei Fragen zur Vermarktung „über den Gartenzaun“ können sich Interessierte direkt an das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt wenden.
Unsere Lebensmittelkontrolleure/-innen und amtlichen Tierärzte aus dem Sachgebiet der amtlichen Lebensmittelüberwachung stehen dabei Interessierten gerne Rede und Antwort.

Kontakt sollte dabei entweder per E-Mail über veterinaeramt@vogtlandkreis.de oder per Telefon unter 03741-3003601 gelingen.

Autor/in: S.F.Gabor
Quelle: Pixabay