Inhalt

Anerkennung als andere Person nach § 13 nach Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)

Bestimmte Tätigkeiten sind nach Gesetz anerkannten Markscheidern vorbehalten. Wenn Sie eingeschränkt markscheiderisch tätig werden möchten, müssen Sie den Antrag auf Anerkennung als "andere Person" stellen.

Zu den Tätigkeiten, die nur von anerkannten Markscheiderinnen und Markscheidern durchgeführt werden dürfen, zählen beispielsweise

  • Führen des Risswerkes von Bergbaubetrieben
  • Erstellen von Lagerissen für das Bergwerkseigentum
  • Ermitteln eines neuen Einwirkungswinkels von untertägigen Bergbaubetrieben

Für die Führung von Risswerken, bei denen auf das Grubenbild verzichtet wird, können auf Antrag auch Personen mit einer abgeschlossenen markscheiderischen oder vermessungstechnischen Hochschulausbildung oder andere vermessungskundige Personen, die die unten genannten Voraussetzungen erfüllen, als "andere Person" (siehe "Rechtsgrundlage") anerkannt werden.

Wichtig! Die Anerkennung erfolgt einmalig durch ein Bundesland. Es ist lediglich notwendig, für jeden Bergbaubetrieb die Übernahme der Arbeiten der zuständigen Bergbehörde anzuzeigen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.