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Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer* in Steuerklassen eingereiht. Eheleute oder Lebenspartner, die im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können statt der Steuerklassenkombination IV / IV auf gemeinsamen Antrag die Steuerklassenkombination III / V oder an deren Stelle das sogenannte Faktorverfahren (IV / IV mit Faktor) wählen. Die im Laufe des Kalenderjahres einbehaltene Lohnsteuer besagt nichts über die Höhe der zutreffenden (Jahres-)Einkommensteuer. Die (Jahres-)Einkommensteuer wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl bei Ehegatten oder Lebenspartnern beeinflusst.

Die einheitliche Steuerklassenwahl IV / IV ist in der Regel dann günstiger, wenn beide Ehe- oder Lebenspartner in etwa gleich viel verdienen. Die Steuerklassenkombination III / V empfiehlt sich hingegen, wenn der eine Ehe- oder Lebenspartner circa 60 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens verdient und dieser in Steuerklasse III eingestuft ist.

Bei der Steuerklassenkombination III / V oder IV / IV mit Faktor sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion