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Bescheinigung nach § 22 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO)

Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz als Prüfsachverständiger / Prüfsachverständige niedergelassen sind, ohne vergleichbare Nachweise von Berechtigungen und Kenntnissen zu besitzen, dürfen Sie dennoch in Sachsen tätig werden. Voraussetzung dafür ist eine Bescheinigung der Ingenieurkammer Sachsen, dass Sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches erfüllen. .

Hinweis: Wenn Sie bereits in einem anderen Bundesland die Tätigkeit als Prüfsachverständiger bzw. Prüfsachverständige angezeigt haben oder Ihnen eine Bescheinigung erteilt wurde, brauchen Sie weder die Aufnahme Ihrer Tätigkeit in Sachsen anzuzeigen noch die Anerkennung bei der Ingenieurkammer Sachsen zu beantragen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.