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Anzeige nach § 22 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO)

Wenn Sie als Prüfsachverständiger aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz kommen und nachweisen können, dass Sie hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen, dürfen Sie diese Tätigkeit in Sachsen ausüben.

Zuvor müssen Sie das das erstmalige Tätigwerden bei der Ingenieurkammer Sachsen unter Vorlage entsprechender Nachweise anzeigen.

Hinweis: Ein Eintrag in die Liste der Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen bei der Ingenieurkammer Sachsen erfolgt aufgrund der Anzeige nicht.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.