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Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 882 e Zivilprozessordnung (ZPO)

Ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis wird vorzeitig gelöscht, wenn der Schuldner* gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht nachweist, dass die Forderung des Gläubigers vollständig beglichen ist.

Auch wenn aus anderen Gründen die Voraussetzungen der Eintragungsanordnung nicht (mehr) vorliegen, hat das Vollstreckungsgericht über die vorzeitige Löschung zu entscheiden.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion