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(Übernahme von Mietrückständen zur Sicherung der Unterkunft nach § 22 Abs. 8 und 9 Sozialgesetzbuch Zweites Buch / SGB II)

Wenn Mietschulden angefallen sind und Ihnen die Räumung der Wohnung droht, kann das Jobcenter in bestimmten Fällen diese Mietschulden übernehmen.

Die Hilfe wird in der Regel als Darlehen gewährt. Die Entscheidung darüber hängt immer vom Einzelfall ab, ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Suchen Sie als Erstes den Kontakt zu Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin. Sofern Sie wirtschaftlich dazu in der Lage sind, können Sie mit diesem zum Beispiel eine Ratenzahlung der aufgelaufenen Mietschuld vereinbaren.

Soweit Sie zwar erwerbsfähig sind, aber dennoch keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben (und damit auch keine Leistungen für die Kosten der Unterkunft nach dem SGB II erhalten), können Sie einen Anspruch auf Übernahme der Mietschulden nach § 36 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - haben. Wenden Sie sich in diesem Falle an das zuständige Sozialamt.