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Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (Gründungszuschuss) nach § 93 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III)

Wenn Sie arbeitslos sind und ein Unternehmen gründen möchten, können Sie dafür finanzielle Unterstützung erhalten. Der Gründungszuschuss soll Sie nach der Existenzgründung bei der Sicherung Ihres Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung unterstützen.

Einen Gründungszuschuss können Sie nur erhalten, wenn für Sie keine geeigneten Stellenangebote vorhanden sind und Sie Ihre Selbständigkeit hauptberuflich ausüben wollen. Bevor Sie den Gründungszuschuss beantragen, müssen Sie arbeitslos gemeldet sein. Ein unmittelbarer Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich.

Konditionen

Art der Förderung
nicht rückzahlbarer Zuschuss

Höhe und Dauer

Der Gründungszuschuss kann in zwei Phasen geleistet werden:

  • Phase 1: Sechs Monate Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts, monatliche Pauschale von EUR 300,00 zur sozialen Absicherung
  • Phase 2: Neun Monate Zuschuss in Höhe von monatlich EUR 300,00

Der Gründungszuschuss kann nach der Phase 1 für neun Monate weiter gewährt werden. Inwieweit eine erneute Förderung möglich ist, muss individuell entschieden werden.

Hinweise:

  • Sie können zum Gründungszuschuss beliebig viel hinzuverdienen, und der Gründungszuschuss ist nicht einkommensteuerpflichtig.
  • Mit Eintritt der Regelaltersrente ist eine Förderung nicht mehr möglich.
  • Sie können den Zuschuss zusätzlich zu anderen Fördermitteln zur Existenzgründung beantragen.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.