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Als beteiligte Person an einem Verwaltungsverfahren haben Sie das Recht auf Akteneinsicht. Auch außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens können Sie grundsätzlich Akteneinsicht beantragen.

Die Frage, inwieweit Sie Einsicht in die bei einer Behörde geführten Akten nehmen können, ist besonders dann wichtig, wenn Sie in einem Sie betreffenden Verwaltungsverfahren als Antragstellerin oder Antragsteller beziehungsweise als Beteiligte oder Beteiligter klären wollen, welchen Sachverhalt eine Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat oder welche rechtlichen Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen.

Eine Akteneinsicht umfasst nicht nur Schriftstücke, sondern auch alle sonstigen ein konkretes Verfahren betreffenden Unterlagen (beispielsweise Pläne, Fotografien, Karten oder andere Datenträger). Akteneinsicht bedeutet jedoch nicht nur bloße Einsichtnahme. Vielmehr kann eine Akteneinsicht gerade bei umfangreichen Akten zu einem Verfahren häufig nur dann sinnvoll erfolgen, wenn der Beteiligten oder dem Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, von dem Akteninhalt Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen.

Auch außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens können Sie Akteneinsicht beantragen. Allerdings entscheidet dann die Akten führende Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung der Akteneinsicht. In der Regel müssen Sie ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht darlegen.

Hinweis:

  • Soweit es um eine Einsicht in Akten geht, die zu einem laufenden Verfahren geführt werden, ist dieses Akteneinsichtsrecht allgemein in § 1 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) in Verbindung mit § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geregelt.
  • Neben dieser allgemeinen Regelung gibt es jedoch eine Vielzahl spezieller Regelungen, die das Akteneinsichtsrecht für einzelne Bereiche ganz oder teilweise spezifisch regeln.
Auf diese besonderen Regelungen kann hier aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht näher eingegangen werden.

Im Folgenden wird schwerpunktmäßig die Einsicht in Akten zu einem laufenden Verfahren dargestellt. Dieser Fall ist in der Verwaltungspraxis auch von besonderem Interesse.

Ansprechstelle

die Behörde, die die Akten zum Verwaltungsverfahren führt

-> Amt24-Behördenwegweiser
(Geben Sie unter Was? z. B. "Landratsamt" und den Ort ein)