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Zustimmung einer Kompensationsmaßnahme (Maßnahmen für das Ökokonto) nach §11 Abs. 1 Satz Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)

Möchten Sie eine ökologische Flächenaufwertung als Kompensationsmaßnahme für das Ökokonto berücksichtigen lassen, müssen Sie die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde beantragen.

Die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden sind zuständig für die Prüfung, Bewertung und Zustimmung der Kompensationsmaßnahmen und führen die entsprechenden Kompensationsflächenkataster. Der anrechnungsfähige Wert einer Ökokonto-Maßnahme wird nach der "Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen« ermittelt.

Kompensationsgebot bei Eingriff in Natur und Landschaft

Soweit sich etwa bei Bauvorhaben Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht vermeiden lassen, sind die Träger der Vorhaben zu Ausgleich und/oder Ersatz durch geeignete Naturschutzmaßnahmen verpflichtet (Verursacherprinzip, Kompensationsgebot). Verfügen die Vorhabensträger selbst nicht über geeignete Flächen, kann die Ökoflächen-Agentur Sachsen sogenannte Ökokonto-Maßnahmen vermitteln. Dabei handelt es sich um Kompensationsmaßnahmen, die bereits fertiggestellt sind.