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Antrag auf Erteilung der Approbation gemäß § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)

Voraussetzung für die zahnärztliche Berufsausübung ist in der Regel der Besitz einer entsprechenden Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs. Die Beantragung erfolgt in Sachsen bei der Landesdirektion.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.