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Wenn ein Kind schulpflichtig wird (s. § 27 Sächsisches Schulgesetz), muss es bereits im Vorjahr der Einschulung an der Grundschule, in deren Schulbezirk es wohnt, angemeldet werden. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob in der Folge eine Förderschule besucht werden soll oder nicht.

Liegen bei der Anmeldung des Kindes Anhaltspunkte vor, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lassen, können die Eltern oder der Schulleiter* der aufnehmenden Grundschule das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auf der Grundlage der Schulordnung Förderschulen beim jeweiligen Standort des Landesamtes für Schule und Bildung beantragen.

Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- oder Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass bei ihnen Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf vorliegen, haben nach Maßgabe des Sächsischen Schulgesetzes Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Entscheidung für die Schulart / für die Schule

Nach Durchführung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird durch den jeweiligen Standort des Landesamtes für Schule und Bildung auf der Grundlage eines förderpädagogisches Gutachtens ein Bescheid erstellt, in dem Aussagen zum Förderschwerpunkt und zum sonderpädagogischen Förderbedarf formuliert sind. Darüber hinaus werden, unter Berücksichtigung des Elternwunsches, Empfehlungen zum sonderpädagogischen Förderangebot und zum geeigneten schulischen Lernort gegeben.

Im Freistaat Sachsen gibt es im Sinne des Ziels der UN-Behindertenrechtskonvention, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen, zwei im Sächsischen Schulgesetz verankerte Wege:

  • gemeinsamer Unterricht an einer Regelschule (Grundschule, Oberschule, Gymnasium) und/oder
  • Unterricht an einer Förderschule

Denn gerade auch die Förderschulen unterstützen Schüler, um sie zu beruflicher und gesellschaftlicher Teilhabe zu befähigen.

Schüler, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung gemäß § 13 der Schulordnung Förderschulen diagnostiziert wurde, können zusammen mit nichtbehinderten Schülern in einer Regelschule unterrichtet werden, wenn die Voraussetzungen des § 4c Abs. 5 Sächsisches Schulgesetz gegeben sind.

Zu unterscheiden sind dabei die lernzielgleiche und die lernzieldifferente Unterrichtung.

  • Lernzielgleicher Unterricht:
    • wird in den Förderschwerpunkten Hören, Sehen, Sprache, körperliche und motorische Entwicklung sowie emotionale und soziale Entwicklung realisiert.
    • Schüler werden nach den Lehrplänen der jeweiligen Schulart (Grundschule, Oberschule beziehungsweise Gymnasium) unterrichtet.
    • Das setzt voraus, dass an der Schule die entsprechenden Bedingungen gegeben sind. Gemeint sind zum Beispiel besondere Sehhilfen für sehbehinderte Kinder und Jugendliche oder technische Hörhilfen für Schüler mit Hörbeeinträchtigung.
  • Lernzieldifferent:
    • Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden in den Schwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung nach spezifischen Lehrplänen unterrichtet.
    • Schüler mit einer kognitiven Behinderung oder erheblichen Beeinträchtigungen werden beim Lernen nach den Lehrplänen der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet, während die anderen Kinder beziehungsweise Jugendlichen der Schulklasse nach den Lehrplänen der Grund- beziehungsweise Oberschule unterrichtet werden.

Schulwechsel

Lässt die Entwicklung eines Schülers während des Besuchs der Förderschule oder während einer inklusiven Unterrichtung erkennen, dass die Förderung nach einem anderen Förderschwerpunkt besser geeignet wäre, gibt das Landesamt für Schule und Bildung die Erstellung eines förderpädagogischen Gutachtens in Auftrag. Es trifft Aussagen darüber, in welcher Schulart und an welcher Schule den individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers zukünftig besser entsprochen werden kann.

Ansprechstelle

Grundschule, in deren Schulbezirk Sie wohnen:

-> Schulen im Freistaat Sachsen (nach geografischer Lage)
Sächsische Schuldatenbank