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Wird Ihr Kind im Jahr der Einschulung erst nach dem 30.09. sechs Jahre alt und Sie wünschen aufgrund des Entwicklungsstandes Ihres Kindes eine vorzeitige Einschulung? Beantragen Sie dies bis zum 28.02. im Jahr der gewünschten Einschulung bei der zuständigen Grundschule.

Tipp: Die pädagogischen Fachkräfte der Kindertageseinrichtung und die Schulleitung der Grundschule können Sie zum geeigneten Einschulungszeitpunkt Ihres Kindes beraten.

Kinder werden im Allgemeinen eingeschult, wenn sie im Zeitraum vom 01.07. des Vorjahres bis zum 30.06. des Jahres der Einschulung ihren sechsten Geburtstag feiern. Wenn die Eltern es wünschen, können Kinder, die ihren sechsten Geburtstag erst noch bis zum 30.09. des Jahres der Einschulung feiern, auch eingeschult werden. In beiden Fällen ist eine Anmeldung in der Schule notwendig. 

Grundschulbezirk

Jede öffentliche Grundschule hat einen Schulbezirk. Alle Kinder, die in diesem Bezirk wohnen, müssen diese Grundschule besuchen. In der Regel entspricht der Schulbezirk dem Gemeindegebiet.

Wenn es in einer Gemeinde oder Stadt mehrere Grundschulen gibt, können die Gemeinden und Städte ihr Gebiet in mehrere Schulbezirke unterteilen oder die Schulen in einem gemeinsamen Schulbezirk belassen, sodass die freie Auswahl der Schule besteht.

Welche Grundschule für Ihren Wohnsitz vorgesehen ist, erfahren Sie von Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

Ausnahmen

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ausnahme vom Schulbezirk möglich, sodass auch eine andere Grundschule besucht werden kann.

Schulen in freier Trägerschaft

Neben den öffentlichen Grundschulen gibt es auch zahlreiche Grundschulen in freier Trägerschaft (Privatschulen). Diese haben keinen festgelegten Schulbezirk.

Ansprechstelle

Grundschule, in deren Schulbezirk Sie wohnen:

-> Schulen im Freistaat Sachsen (nach geografischer Lage)
Sächsische Schuldatenbank