Inhalt

Arbeiten, die in das Grundwasser hineinreichen, wie zum Beispiel das Errichten von Brunnen und sonstige Bohrungen bis in das Grundwasser, müssen Sie im Vorfeld bei den zuständigen Behörden anzeigen.

Auch Bohr- und Schurfarbeiten, die das Grundwasser nicht erreichen, wie zum Beispiel Baugrundbohrungen oder Schürfe für Versickerungsuntersuchungen sind anzuzeigen. Dabei gibt es keine Ausnahmen hinsichtlich der Teufe, denn auch flache Bohrungen können einerseits wichtige geologische Erkenntnisse liefern, andererseits aber auch Gefährdungspotenziale beinhalten.

Bohrproben aufbewahren

Bohrproben und sonstiges Beobachtungsmaterial haben Sie nach bestimmten Vorgaben zu entnehmen, aufzubewahren und dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie sowie der zuständigen unteren Wasserbehörde (bei der Stadtverwaltung oder dem Landratsamt) anzubieten und bei Verlangen vorzulegen.