Inhalt

Antrag auf Gewährung von Entschädigungsleistung für Arbeitnehmer* und selbstständig Tätige in besonderen Fällen nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Falls Sie Ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, weil beispielsweise Ihr Kind in Quarantäne ist, die Kindertagesstätte, die Schule oder der Hort wegen Infektionsschutzmaßnahmen geschlossen ist oder Ihre Kinder dort pandemiebedingt nicht betreut werden, können Sie auf Antrag einen Ausgleich für den entgangenen Verdienst erhalten. Für Arbeitnehmer* übernimmt der Arbeitgeber die Beantragung und Auszahlung der Entschädigung. Selbstständige beantragen die Entschädigung stets selbst bei der Landesdirektion Sachsen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.

Konditionen

Zuwendungsart
nicht rückzahlbare Leistung

Höhe
67 % des Nettoeinkommens

Höchstbetrag
monatlich EUR 2.016