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Antrag auf Gewährung von Lohnzuschüssen bei Einstellung von Arbeitnehmern* mit Vermittlungshemmnissen nach §§ 88 ff. Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III)

Diese Förderung zielt auf die Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen in den Arbeitsmarkt. Dabei können Arbeitgeber für die Einstellung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Lohnkosten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten (zum Beispiel bei unüblich langen Einarbeitungszeiten).

Konditionen

Art der Förderung
Zuschuss zum Arbeitsentgelt

Höhe
Maximal 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes und des pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Berücksichtigungsfähig ist das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, soweit es das tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn keine tarifliche Regelung besteht, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt und soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigt. Berücksichtigungsfähig ist auch der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Dauer
Maximal zwölf Monate

Hinweise:

  • Die Zuschusshöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers, also der Differenz zwischen Einschränkung der Arbeitsleistung und Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes.
  • Die Einstellung von bestimmten Personengruppen wie ältere Menschen über 50 Jahre oder Menschen mit einer Behinderung kann mit höheren Zuschüssen und länger als ein Jahr gefördert werden.
  • Ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss besteht nicht.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.