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Eine typische Situation als Beispiel: Tag für Tag der gleiche Streit zwischen zwei Eheleuten, man entscheidet sich für eine Scheidung. Wegen der Kinder arbeitet ein Partner* in Teilzeit, für einen Prozess fehlt ihm das Geld. Der andere Partner hingegen hat ein recht gutes Einkommen. Das Familienrecht sieht für solche Fälle einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss vor. Dieser folgt aus der Pflicht zur Solidarität in der Ehe und ist daher letztlich Bestandteil der Unterhaltspflicht.

Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Regelungen gelten analog auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft, die allerdings seit dem 01.10.2017 nicht mehr neu begründet werden kann. Durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts wurde mit Wirkung vom 01.10.2017 die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet.

Einen Prozesskostenvorschuss kann der unterhaltsberechtigte Partner sowohl für Streitigkeiten untereinander (und auch für die Scheidung) als auch für Auseinandersetzungen mit einem Dritten verlangen.

Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um den Streit in einer persönlichen Angelegenheit handelt und dass die Gewährung eines Prozesskostenvorschussanspruchs der Billigkeit entspricht, wobei auf die Gesamtvermögensverhältnisse abzustellen ist. Die Auseinandersetzung muss ihre Wurzeln in der Lebensgemeinschaft haben. Hierzu können beispielsweise Verfahren vor dem Strafrichter oder dem Arbeitsgericht zählen, nicht jedoch Streitigkeiten aus früheren Ehen oder um Erbansprüche.

Darüber hinaus setzt der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung voraus.

Hinweis: Lässt sich der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zeitnah durchsetzen, hat er Vorrang vor einer Unterstützung aus der Staatskasse.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion