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Ihre Kostenbeteiligung an der Betreuung in Kindertageseinrichtungen oder der Tagespflege kann Ihnen auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. Das trifft zu, wenn Sie eine der folgenden Leistungen erhalten:

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Sozialgesetzbüchern SGB II, SGB XII,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag

Eine Ermäßigung oder ein Erlass des Elternbeitrags ist auch möglich, wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen und Ihnen die finanzielle Belastung durch den Elternbeitrag nicht zuzumuten ist.

Hinweis: Ob Ihr Kind in eine kommunale Einrichtung geht oder in die Kindertagesstätte eines freien Trägers, spielt dabei keine Rolle.