Ihre Kostenbeteiligung an der Betreuung in Kindertageseinrichtungen oder der Tagespflege kann Ihnen auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. Das trifft zu, wenn Sie eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Sozialgesetzbüchern SGB II, SGB XII,
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Wohngeld
- Kinderzuschlag
Eine Ermäßigung oder ein Erlass des Elternbeitrags ist auch möglich, wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen und Ihnen die finanzielle Belastung durch den Elternbeitrag nicht zuzumuten ist.
Hinweis: Ob Ihr Kind in eine kommunale Einrichtung geht oder in die Kindertagesstätte eines freien Trägers, spielt dabei keine Rolle.