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Antrag auf Anordnung von Übermittlungssperren nach § 41 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Eine Übermittlungssperre im Fahrzeugregister wird nur unter bestimmten Voraussetzungen und in absoluten Ausnahmefällen eingetragen.

Als Halterin oder Halter eines Kraftfahrzeuges haben Sie das Recht, eine solche Sperre zu beantragen, wenn Sie glaubhaft machen können, dass durch eine mögliche Datenübermittlung der Zulassungsbehörde an private oder öffentliche Stellen (zum Beispiel an einen Rechtsanwalt oder einen anderen Staat) eine Gefahr für Ihre Interessen oder die Interessen anderer Personen (zum Beispiel Ihre Kinder) entstehen kann. Schutzwürdig sind vor allem solche Interessen, aus denen eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit erwachsen kann.