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Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Beantragung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI)

Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen, müssen Sie bei der Pflegekasse der oder des versicherten Pflegebedürftigen einen Antrag stellen. Voraussetzung ist die Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Die Pflegekasse wird dann einen sogenannten Pflegegrad für die pflegebedürftige Person festlegen.

Leistungen

Die Pflegekassen zahlen entsprechend der Einstufung für:

  • Pflegegeld
  • Pflegeleistungen (häusliche Pflegehilfe durch ambulanten Pflegedienst)
  • Kombinationsleistungen aus Pflegegeld und Sachleistungen
  • Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Ersatz- oder Verhinderungspflege
  • Zuschüsse zu Umbau und Wohnungsanpassung
  • Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
  • Unterstützungsleistungen im Alltag
  • Soziale Absicherung der Pflegepersonen
  • Pflegekurse für Pflegepersonen
  • vollstationäre Pflege

Hinweis: Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) bewirkt Änderungen an der Beitragshöhe zur Pflegeversicherung, beim Pflegeunterstützungsgeld sowie der Höhe der Pflegeleistungen.

Ansprechstellen

  • Pflegekasse der pflegebedürftigen Person (angesiedelt bei der Krankenkasse)
  • Verbandsmitglieder der Privaten Krankenversicherungen