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Volljährige Kinder, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Freibeträge für Kinder erfüllen, können Sie mit dem sogenannten Kinderzähler als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) in der Datenbank der Finanzverwaltung berücksichtigen lassen.

Auf Antrag ermittelt das Finanzamt für Kinder über 18 Jahren die zu berücksichtigende Zahl der Freibeträge.

Bei minderjährigen Kindern erfolgt die ELStAM-Eintragung automatisch.

Tipp: Das Finanzamt kann Kinderfreibeträge für mehrere Jahre berücksichtigen. Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können zum Beispiel für die Dauer ihrer Berufsausbildung berücksichtigt werden.