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Zum Nachweis Ihres Erbrechts brauchen Sie oft einen Erbschein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Grundstück oder ein Konto des Verstorbenen* auf Ihren Namen umschreiben lassen oder über das Kontoguthaben frei verfügen möchten.

Beruht die Erbfolge auf einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen, ist es jedoch vielfach ausreichend, wenn Sie eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen und des Eröffnungsprotokolls vorlegen.

Der Erbschein wird auf Antrag vom Nachlassgericht ausgestellt und ist gebührenpflichtig. Da in der Regel eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der für den Erbschein notwendigen Angaben erforderlich ist, sollten Sie sich persönlich an das Nachlassgericht oder einen Notar wenden. Bei einem Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge muss die Erbfolge durch Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunde sowie Auszüge aus dem Familienbuch) belegt werden. Beim Nachlassgericht oder beim Notar erhalten Sie Auskunft darüber, welche weiteren Urkunden Sie vorlegen müssen und welche Erklärungen Sie gegebenenfalls noch abgeben müssen.

Europäisches Nachlasszeugnis

Seit dem 17.08.2015 gilt in allen EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Irlands und Dänemarks, die Europäische Erbrechtsverordnung. Diese Verordnung enthält Bestimmungen zu Erbfällen mit sogenannter Auslandsberührung.

Mit der Verordnung wurde auch ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Dieses kann für Sterbefälle ab dem 17.08.2015 beantragt werden. Mit diesem Dokument können Erben, Nachlassverwalter sowie Testamentsvollstrecker ihre Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedsstaat nachweisen. Das Europäische Nachlasszeugnis wird von allen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass weitere Verfahren notwendig sind.

Für den innerdeutschen Rechtsverkehr genügt der Erbschein. Befinden sich Nachlassgegenstände im Ausland, sollten Sie sich erkundigen, ob der Erbschein auch zur Abwicklung des dort befindlichen Nachlasses genügt oder ob das Europäische Nachlasszeugnis benötigt wird.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion