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Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeordnung (GewO) und Erteilung einer Registrierungsnummer

Als selbstständiger Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler oder -vertreter) oder Versicherungsberater benötigen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis, um dieser Tätigkeit nachgehen zu können. Zusätzlich ist eine Eintragung in das Vermittlerregister der Industrie- und Handelskammern (IHK) erforderlich.

Der Registrierungspflicht unterliegen:

  • Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler und -vertreter) mit Erlaubnis
  • Versicherungsberater mit Erlaubnis
  • sogenannte gebundene Versicherungsvertreter
  • produktakzessorische Versicherungsvermittler (Makler oder Vertreter)

Sie sind verpflichtet, sich und die Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zulassen. Als Versicherungsvermittler können Sie sich nicht in verschiedenen Kategorien gleichzeitig, zum Beispiel als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis und als gebundener Versicherungsvertreter/Versicherungsberater im Register, führen lassen.

Hinweis: Ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht kann mit einem Bußgeld bis EUR 5.000 geahndet werden.

Einsicht in das Vermittlerregister

Jedermann, also auch Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen, kann unter Angabe des Namens oder der Registrierungsnummer die Eintragung eines Versicherungsvermittlers/-beraters überprüfen. Sie erhalten dabei Auskunft über die Art der Tätigkeit und die zuständige Industrie- und Handelskammer.

Diese Auskunft ist via Internet kostenlos; eine schriftliche Auskunft ist auf Antrag bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer gegen Gebühr möglich.