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Wertausgleich von Rentenanwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung

Anlässlich der Scheidung findet nach deutschem Recht von Amts wegen ein Ausgleich der innerhalb der Ehe erlangten Versorgungsanrechte/Rentenanwartschaften statt. Der Versorgungsausgleich bedeutet daher die gleichmäßige Verteilung von Rentenanwartschaften, welche die Eheleute während der Ehezeit erworben haben.

Die Eheleute tragen im Hinblick auf die beiderseitige Altersversorgung füreinander Verantwortung. Ausgeglichen werden also insbesondere ehebedingte Nachteile durch die Aufteilung von Haushalt, Kindererziehung und Erwerbstätigkeit. Deshalb hat meistens diejenige Person in einer Ehe einen Versorgungsausgleichsanspruch, die aufgrund der Haushaltsführung und Kindererziehung selbst weniger gearbeitet hat und daher weniger Rentenansprüche erworben hat.

Beispiel: Eine der Personen in der Ehe arbeitete verkürzt, um die Kinder betreuen zu können. Entsprechend ihres Einkommens zahlte sie deutlich weniger Beiträge für die Rentenversicherung als die andere Person in der Ehe. Durch den Versorgungsausgleich bekommt sie mit Eintritt ins Rentenalter Rente in der Höhe, als hätten beide während der Ehezeit gleich viel verdient.

Auszugleichen sind insbesondere Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung (zum Beispiel Ärzte* oder Rechtsanwälte), aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- oder Invaliditätsvorsorge. Kapitallebensversicherungen (außer Kapitalleistungen nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz - zum Beispiel Riesterrenten) und Unfallrenten fallen nicht in den Versorgungsausgleich.

Ausgleich der Ansprüche

Die jeweiligen Anwartschaften, die beide Personen während der gemeinsamen Ehe erwarben, werden hälftig geteilt. Beziehen die Eheleute bereits ausgleichspflichtige Renten oder Pensionen, erfolgt die Verrechnung nach einem etwas anderen Modus (mehr zum Thema über "Weiterführende Informationen").

Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Die Eheleute können den Versorgungsausgleich durch einen notariellen Ehevertrag oder einen gerichtlich protokollierten Vergleich ganz oder teilweise ausschließen.

Auch während des Scheidungsverfahrens ist es noch möglich, den Versorgungsausgleich auszuschließen.

Abweichende Vereinbarung

Eheleute dürfen auch eine Vereinbarung über den Ausgleich schließen, die von der gesetzlichen Regelung abweicht.

Hinweis: Die Vereinbarung muss notariell beurkundet werden oder in einem gerichtlich protokollierten Vergleich erfolgen.

Zuständig ist das Familiengericht am Amtsgericht in dieser Rangfolge:

  • während der Anhängigkeit einer Ehesache dasjenige, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war
  • in dessen Bezirk die Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, wenn einer von ihnen dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
  • in dessen Bezirk ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat
  • in dessen Bezirk eine antragstellende Person seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat
  • das Amtsgericht Schöneberg in Berlin

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion