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Erteilung einer Erlaubnis nach § 34d Gewerbeordnung (GewO)

Wenn Sie als selbstständiger Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter) oder Versicherungsberater tätig sind, benötigen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Mit der Erlaubnis können Sie im Gebiet der gesamten Europäischen Union und des EWR arbeiten, dies müssen Sie Ihrer zuständigen IHK anzeigen. Zusätzlich müssen Sie sich im Vermittlerregister eintragen lassen.

  • Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Versicherungsnehmer Versicherungen vermittelt oder abschließt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter beauftragt worden zu sein.
  • Versicherungsvertreter ist, wer gewerbsmäßig im Auftrag eines Versicherungsunternehmens oder -vertreters Versicherungen vermittelt oder abschließt.
  • Versicherungsberater ist, wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein. Versicherungsberater dürfen keine Provision von Versicherungsunternehmen entgegennehmen, dass heißt, er darf nicht zugleich als Versicherungsvertreter oder - makler arbeiten.

Tipp: Die Industrie- und Handelskammern bieten Ihnen Informationen über die Versicherungsvermittlerrichtlinie und das deutsche Versicherungsvermittlerrecht.

Gebundene Versicherungsvertreter ohne Erlaubnispflichtnach § 34d Abs. 4 GewO

Als gebundener Versicherungsvertreter arbeiten Sie ausschließlich für ein oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, für mehrere Versicherungsunternehmen. Als gebundener Versicherungsvertreter haben Sie die Möglichkeit, sich direkt durch Ihr Versicherungsunternehmen in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. In diesem Fall bedürfen Sie keiner Erlaubnis.

Hinweis: Statt der Eintragung über das Versicherungsunternehmen können Sie auch bei der zuständigen IHK eine eigene Erlaubnis und den Eintrag in das Vermittlerregister beantragen.

Befreiung von der Erlaubnispflicht für produktakzessorische Versicherungsvermittler nach §34d Abs. 3 GewO

Vermitteln Sie Versicherungen ergänzend zu Waren oder Dienstleistungen, also produktakzessorisch, können Sie von der Erlaubnispflicht befreit werden. Sie können bei der zuständigen IHK einen Antrag stellen, wenn:

  • Sie im unmittelbaren Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler oder -vertreter) mit Erlaubnis oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sind und
  • Sie eine bestehende Berufshaftpflicht nachweisen können sowie
  • Ihr Auftraggeber eine Erklärung über Ihre Zuverlässigkeit, Ihre Qualifikation und Ihre geordneten Vermögensverhältnisse abgibt.

Versicherungsvermittler aus der EU

Sie benötigen keine deutsche Erlaubnis, wenn Sie bereits innerhalb der Europäischen Union oder des EWR als Versicherungsvermittler niedergelassen und in ein Vermittlerregister eingetragen sind. Um grenzüberschreitend arbeiten zu können, müssen Sie dies der jeweils zuständigen Behörde Ihres Landes melden.

Vermittlung von Versicherungen ohne Erlaubnis- und Registrierungspflicht gemäß § 34d Abs. 9  GewO

Sofern alle folgenden Voraussetzungen vorliegen, unterliegen Sie nicht der Erlaubnis- und Registrierungspflicht:

  • Sie vermitteln nicht hauptberuflich Versicherungen.
  • Für die vermittelten Versicherungsverträge sind nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich und
  • es handelt sich nicht um Lebensversicherungen oder um Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken.
  • Die Versicherung stellt eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung dar und deckt entweder das Risiko eines Defektes, eines Verlustes oder einer Beschädigung von Gütern ab oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflicht oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit einer Reise gewährt wird.
  • Die Jahresprämie übersteigt nicht einen Betrag von 500 EUR und
  • die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen beträgt nicht mehr als fünf Jahre.

Beispiele:

  • Brillenhändler mit Vermittlung einer Brillenversicherung,
  • Einzelhändler mit Vermittlung einer Garantieversicherung bei Kauf eines Fernsehgerätes,
  • Reiserücktrittsversicherung bei Vermittlung einer Reise

Die Erlaubnis- und Registrierungspflicht gilt zudem nicht für:

  • Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern.
  • Gewerbetreibende, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- oder Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.