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Ersatzschulen sind berechtigt, Schulgeld zu erheben. Sie unterliegen dabei aber dem Sonderungsverbot, das heißt, Schulgeld darf nicht so hoch sein, dass es Schülerinnen und Schüler wegen der Besitzverhältnisse der Eltern generell ausschließt. Ersatzschulen bieten deshalb in der Regel eine Staffelung des Schulgelds, Geschwisterrabatte oder andere Nachlassmöglichkeiten an.

Tipp: Unter bestimmten Voraussetzungen kann bezahltes Schulgeld von der Einkommenssteuer abgesetzt werden.

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