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Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung im Namen einer auswärtigen Gesellschaft nach § 11 Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat (auswärtige Gesellschaft) kann auch ohne Eintragung in das Gesellschaftsvereichnis in ihrem Namen oder im Namen ihrer Firma die in Sachsen geschützte Berufsbezeichnung "Architekt / Architektin", "Innenarchitekt / Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt / Landschaftsarchitektin" oder "Stadtplaner / Stadtplanerin" Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen oder eine ähnliche Berufsbezeichnung führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt ist, dieses oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung in ihrem Namen oder ihrer zu führen.

Dazu müssen Sie Ihre Dienstleistungstätigkeit jedoch bei der Architektenkammer Sachsen anzeigen. Die Architektenkammer prüft dann, ob die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen zum Führen der Berufsbezeichnung vorliegen. Wenn dies der Fall ist, wird die Gesellschaft in einem besonderen Verzeichnis geführt.

Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Gesellschaft aufgrund des Rechts eines anderen Bundeslandes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt ist.

Die Gesellschaft wird nicht Pflichtmitglied der Architektenkammer Sachsen. Es gelten Berufspflichten.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.