Inhalt

Gerichtliche Anordnung zum Schutz der Opfer häuslicher Gewalt

Wenn Sie bedroht oder verletzt wurden, so kann Ihnen das Recht zugebilligt werden, die gemeinsame Wohnung wenigstens für eine gewisse Zeit alleine zu nutzen. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn Sie keinen Mietvertrag haben.

Sollte der Täter* Ihren Körper, Ihre Gesundheit, Ihre Freiheit oder Ihre sexuelle Selbstbestimmung verletzt haben, so besteht dieser Anspruch ohne weitere Voraussetzungen. Wurde Ihnen gegenüber jedoch nur mit einer Verletzung gedroht, so müssen Sie als Opfer darlegen, dass die Wohnungsüberlassung erforderlich ist. Damit soll eine unangemessene (unbillige) Härte vermieden werden.

Eine Dauerlösung kann die ausschließliche Wohnungsnutzung durch Sie nur dann sein, wenn Sie allein zur Nutzung der Wohnung berechtigt sind, das heißt, wenn Ihnen die Wohnung gehört oder wenn Sie alleiniger Mieter der Wohnung sind. Haben Sie keine alleinigen Rechte an der Wohnung, so zahlen Sie dem Täter in der Zeit der alleinigen Nutzung in der Regel eine Vergütung. Diese soll sich an der Wohnungsmiete orientieren, muss ihr aber nicht entsprechen.

Sind Täter und Opfer miteinander verheiratet, so kann dem Opfer die Ehewohnung für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung nach den Regelungen des deutschen Scheidungsrechts zugewiesen werden.

Der Täter darf in dieser Zeit nichts unternehmen, was die Nutzung der Wohnung durch Sie beeinträchtigen könnte.

Ort des Verfahrens

In Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ist nach Wahl des Antragstellers daneben auch das Familiengericht am Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde oder das Familiengericht am Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

In Verfahren auf Wohnungszuweisung nach den Regelungen des deutschen Scheidungsrechts ist bei Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens das Familiengericht am Amtsgericht zuständig, bei dem das Scheidungsverfahren anhängig ist.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion