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Anzeige von Tierausstellungen nach § 4 Tollwutverordnung; Anzeige von Viehausstellungen nach § 4 Viehverkehrsverordnung

Beim Verbringen von Zucht- und Nutztieren innerhalb der Europäischen Union und bei der Einreise in Drittländer wird die Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung verlangt, die vor Antritt des Transportes ausgestellt werden muss.

Bei der Einfuhr von Tieren gelten die Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Für die Ausfuhr sind mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft abgestimmte oder von Drittländern übermittelte Bescheinigungen zu verwenden. Die Bestimmungen, die für Ihr individuelles Anliegen gelten, erfragen Sie deswegen bitte über den Einheitlichen Ansprechpartner (nur für gewerbliche Anliegen) oder direkt beim örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.