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Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 f Zivilprozessordnung (ZPO)

Als Sicherheit für Geschäftspartner*, Kreditgeber oder Vermieter sind die Schuldnerverzeichnisse unentbehrlich. Bei berechtigtem Interesse erhalten Sie über das zentrale Schuldnerverzeichnis Auskunft über einzelne Einträge und können auch Ihre eigenen Datensätze einsehen.

Die elektronischen Verzeichnisse werden bei den zentralen Vollstreckungsgerichten der Länder geführt, in Sachsen beim Amtsgericht Zwickau. Enthalten sind Eintragungen über diejenigen Schuldner,

  • die ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind,
  • bei denen eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses voraussichtlich erfolglos bleibt,
  • die nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweisen,
  • bei denen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

Die Verzeichnisse werden bundesweit im zentralen Schuldnerverzeichnis zusammengeführt.

Welche Informationen über Schuldner stehen im Verzeichnis?

Das Datum der Eintragungsanordnung und der Grund der Eintragung, also etwa die Nichterteilung der Vermögensauskunft, die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses und anderes.

Tipp: Die Kammern und Berufsverbände stellen ihren Mitgliedern gegen Gebühr Abdrucke aus den Schuldnerverzeichnissen ("Schuldnerlisten") zur Verfügung.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion