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Antrag auf Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nach § 850k Zivilprozessordnung / ZPO

Damit Sie während einer Kontopfändung über den unpfändbaren Teil Ihrer Einkünfte verfügen und weiter am Wirtschaftsleben teilnehmen können, haben Sie das Recht auf ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Bei diesem sind Guthaben in Höhe des jeweils gültigen Freibetrages vor Pfändung geschützt.

Der gültige Freibetrag ergibt sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung. Auf Antrag eröffnet das Kreditinstitut Ihr neues Girokonto gleich mit Pfändungsschutz oder wandelt Ihr bestehendes Konto in ein Pfändungsschutzkonto um.

Der Basis-Pfändungsschutz ist unabhängig von der Art der Einkünfte, auch Selbstständige erhalten mit dem P-Konto Pfändungsschutz für ihr Bankguthaben. Unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel für Unterhaltszahlungen oder Kindergeld) kann der Grundfreibetrag erhöht werden.