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Beginnen Sie eine Berufsausbildung, werden Sie automatisch sozialversicherungspflichtig (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Gleichzeitig erlischt die Möglichkeit der Familienversicherung über die Eltern, da die Ausbildung eine eigene Versicherungspflicht begründet. Sie können die Krankenkasse frei wählen.

Höhe des monatlichen Krankenkassenbeitrages

Die Höhe des monatlichen Krankenkassenbeitrages hängt von der Höhe des monatlichen Einkommens ab. Auszubildende und ihre Arbeitgeber* tragen die Beiträge grundsätzlich jeweils zur Hälfte. Allerdings trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein, wenn die Ausbildungsvergütung EUR 325,00 monatlich nicht übersteigt. Wird beim Arbeitsentgelt die Grenze von EUR 325,00 durch einmalige Zahlung (zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) überschritten, tragen der Auszubildende und der Arbeitgeber den Beitrag für den übersteigenden Betrag jeweils zur Hälfte.

Schüler und Studierende behalten bis zum 25. Lebensjahr grundsätzlich die Möglichkeit der Familienversicherung über die Eltern. Ein freiwilliger Wehrdienst oder ein anderer anerkannter Freiwilligendienst kann zu einer Verlängerung der Frist führen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.

Zuzahlungen

Unter 18 Jahren sind Sie von der Zuzahlungspflicht befreit (Ausnahme: Fahrtkosten, hier ist immer eine Selbstbeteiligung vorgesehen).

Die Befreiung von der Zuzahlungspflicht für Geringverdienende (zum Beispiel Auszubildende) ist seit dem 01.01.2004 nicht mehr möglich. Besonderheiten gelten bei der Versorgung mit Zahnersatz: Bei einem niedrigen Einkommen kann nach Vorlage des Heil- und Kostenplans, den Sie von Ihrem Zahnarzt vor Beginn der Behandlung erhalten, Ihre Krankenkasse gegebenenfalls einen höheren Festzuschuss gewähren.

Hinweis: Die Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse müssen Sie vor Beginn der zahnärztlichen Behandlung beantragen.

Für alle anderen zuzahlungspflichtigen Leistungen ist eine Belastungsgrenze vorgesehen. Diese orientiert sich am Haushaltseinkommen und beträgt maximal zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, abzüglich Freibeträge für Haushaltsangehörige. Für chronisch Kranke mit einer schwerwiegenden Erkrankung liegt diese Belastungsgrenze bei einem Prozent.

Für jede Zuzahlung bekommen Sie beispielsweise von Ärzten und Apothekern eine personifizierte Quittung. Heben Sie diese Quittungen gut auf. Das gilt natürlich auch für die Quittungen Ihres Ehepartners oder Kindes. Wenn die Zuzahlungen Ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht haben, sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden. Diese prüft dann für Sie, ob Sie für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreit werden können.

Ansprechstelle

Gesetzliche Krankenversicherung (Krankenkasse)

-> Krankenkassenliste
Datenbank des GKV-Spitzenverbandes