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Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 36 Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Das Bestattungsgeld erhält auf Antrag, wer die Kosten der Bestattung der oder des Verstorbenen bestritten hat.

Das Bestattungsgeld beträgt

für rentenberechtigte Beschädigte:

  • EUR 891,00
  • EUR 1.778, wenn der Tod die Folge einer Schädigung ist

für nichtrentenberechtigte Beschädigte:

  • EUR 1.778, wenn der Tod die Folge einer Schädigung ist

Vom Bestattungsgeld werden zunächst die Kosten der Bestattung an den gezahlt, der die Bestattung besorgt hat. Das gilt auch, wenn die Kosten der Bestattung aus öffentlichen Mitteln bestritten worden sind. Bleibt ein Überschuß, so sind nacheinander der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

Fehlen solche Berechtigte, so wird der Überschuss nicht ausgezahlt.