Inhalt

Wenn Sie in Deutschland eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung veranstalten, müssen Sie Lotteriesteuer entrichten. Unabhängig von ordnungsrechtlichen Anzeige- beziehungsweise Genehmigungspflichten ist eine solche Veranstaltung grundsätzlich beim Finanzamt anzuzeigen. Bei diesem ist später die Lotteriesteuer auch anzumelden und abzuführen.

Die (vorherige) Anzeige kann entfallen

  • wenn der geplante Gesamtpreis der Lose EUR 1.000 nicht übersteigt
  • bei einer Veranstaltung zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken: wenn der geplante Gesamtpreis der Lose EUR 5.000 nicht übersteigt.

Um Ihnen die Anzeige einer Lotterie zu erleichtern, können Sie den Vordruck "Anzeige einer Lotterie oder Ausspielung« verwenden. Eine Anzeige ist aber auch formlos möglich.

Besteuert wird das geleistete Teilnahmeentgelt, also der vom Spieler* zur Teilnahme geleistete Lospreis zuzüglich möglicher vom Veranstalter festgelegter Gebühren. Die Lotteriesteuer beträgt 20 Prozent des geleisteten Teilnahmeentgelts abzüglich der Lotteriesteuer. Der Lospreis (gegebenenfalls zuzüglich Gebühren) ist als Bruttobetrag zu verstehen, aus dem der Steuerbetrag herauszurechnen ist; die Steuer beträgt folglich 16 2/3 Prozent des Lospreises.

Die Lotteriesteuer ist beim Finanzamt anzumelden. In der Steueranmeldung hat der Steuerschuldner (= der Veranstalter) die Steuer selbst zu berechnen und die entstandene Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten.

Steuerbefreiungen

Lotterien und Ausspielungen sind steuerbefreit, wenn:

  • der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte den Wert von EUR 1.000 nicht übersteigt oder
  • der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert von EUR 40.000 nicht übersteigt und der Reinertrag für die genannten Zwecke verwandt wird.

Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorliegen, ist in jedem Fall eine Steueranmeldung abzugeben.

Soweit eine Lotterie oder Ausspielung von der Lotteriesteuer befreit ist, unterliegen die Umsätze aus dem Verkauf der Lose grundsätzlich der Umsatzsteuer.

Achtung! Werden die Auflagen der Genehmigungsbehörde nicht eingehalten, gilt die Lotterie oder Ausspielung als nicht genehmigt mit der Folge, dass auch die Steuerbefreiung entfällt.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion