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Wurden Sie oder ein naher Angehöriger im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister (früher Geburtenbuch) beim Standesamt in Deutschland beantragen. Wohnen weder Sie als Antragstellende(r) noch das volljährige Kind beziehungsweise das minderjährige Kind und seine Eltern nicht im Inland, beantragen Sie die Nachbeurkundung beim Standesamt I Berlin.

Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht - ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde auszustellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit.